Mietbedingungen ( Stand 22.09.2021)
Sehr geehrter Kunde,
nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für die Anmietung von Reisemobilen.
Vermieter (im Nachfolgenden so genannt) ist:
Autohaus Tiergarten GmbH, Oranienbaumer Chaussee 1 06842 Dessau-Roßlau
1. Vertragsinhalt
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeuges. Der Mieter gestaltet die Nutzung des angemieteten Fahrzeugs eigenverantwortlich. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.
2. Mindestalter, Führerschein, berechtigte Fahrer
2.1
Voraussetzungen für die Anmietung und das Führen des Fahrzeuges ist ein Mindestalter von 21 Jahren. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch sämtliche Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mindestens 3 Jahre – im Besitz einer zum Führen des angemieteten Fahrzeugs erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Klasse B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter angemieteten Fahrzeugs zu halten.
2.2
Vor Übergabe des Fahrzeuges müssen Mieter und sämtliche weitere Fahrer jeweils ihren Führerschein und einen gültigen Personalausweis/Reisepass vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines internationalen Führerscheins (z.B. Nichtangehörige von EU-Mitgliedsstaaten) vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden kann. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann bei Anmietung ein dementsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen.
2.3
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den bei Anmietung genannten Personen geführt werden.
2.4
Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter bekannt zu geben. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.
3. Mietpreis, Versicherung
3.1
Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Basismietpreis und einer bei jeder Anmietung anfallenden Service-Pauschale. Die Höhe des Basismietpreises sowie der Service-Pauschale sind den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen.
3.2
Der Basismietpreis beinhaltet neben der Einräumung des Gebrauchs des
angemieteten Fahrzeugs: Teilkaskoschutz mit einem Selbstbehalt von maximal
€ 500,00 und Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal
€ 1.000,00 je Schadensfall, Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit
einer Deckung in Höhe von € 100 Mio. für Sach- und Vermögensschäden
jedoch nicht mehr als € 8 Mio. je geschädigte Person, Schutzbriefleistungen,
ggf. während der Mietzeit anfallende Wartungsreparaturen, soweit diese nicht
auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und
Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.3
Der Basismietpreis wird als Tagespreis je angefangene 24 Stunden berechnet.
3.4
Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch die Station.
Einwegmieten sind nicht möglich.
4. Buchung, Rücktritt und Umbuchung
4.1
Soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, bezieht sich
der Mietvertrag auf die gewählte Fahrzeuggruppe, nicht dagegen auf einen
bestimmten Fahrzeugtyp oder einen bestimmten Grundriss. Dies gilt auch
dann, wenn in einer Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein
konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor,
den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.
4.2
Der Mieter erhält zunächst ein Angebot mit garantierter
Fahrzeugbereitstellung. Sofern nicht anders im Angebot verwiesen, hat er
daraufhin innerhalb von 5 Tagen eine Anzahlung von 30 % des
Gesamtbeitrages mindestens € 300,00 an den Vermieter zu leisten. Mit
fristgerechtem Eingang der Anzahlung beim Vermieter ist die Reservierung für
beide Seiten verbindlich.
4.3
Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende
Stornogebühren zur Zahlung an den Vermieter fällig: bis zu 61 Tage vor
Reiseantritt 30 % des Mietpreises; vom 60. – 31. Tag vor Reiseantritt 50 % des
Mietpreises; ab 30. Tag 85 % des Mietpreises; am Tag der Anmietung oder bei
Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95 % des Mietpreises.
4.4
Der Mieter kann bis spätestens 30 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten
Mietbeginn, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind, einmalig ein Fahrzeug
aus einer anderen Fahrzeuggruppe wählen, wenn sich dadurch die
Gesamtmiete nicht reduziert. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 50,00 € pro Umbuchung berechnet. Spätere Umbuchungen sind nicht
möglich. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit zur Stornierung und
anschließender Neubuchung. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder
Änderung der Daten besteht nicht.
5. Zahlungsbedingungen
Nach Abschluss der Buchung muss der vollständige Mietpreis bis spätestens 40 Tage vor Mietbeginn beim Vermieter gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 40 Tage bis zum Anmietdatum) ist der Mietpreis mit Abschluss des Buchungsvorgangs sofort zur Zahlung fällig.
6. Kaution
6.1
Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Kaution in Höhe von € 1.000,00.
Die Kaution muss spätestens bei Fahrzeugübernahme per bar oder Überweisung hinterlegt werden.
Eine Bezahlung der Kaution mit einer Prepaid Kreditkarte auf Guthabenbasis ist nicht möglich.
6.2
Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeuges, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag innerhalb von 7 Werktagen auszahlen.
6.3
Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus zu
bezahlenden Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die
vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.
7. Übernahme, Rücknahme
7.1
Das angemietete Fahrzeug wird dem Mieter in vertragsgemäßen Zustand
übergeben. Der Fahrzeugzustand wird sowohl bei Übergabe als auch bei
Rücknahme durch die Parteien protokolliert und im Protokoll durch
Unterschrift bestätigt. Das Fahrzeugübergabeprotokoll ist Vertragsbestandteil.
7.2
Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen
Fahrzeug-Einweisung durch den Stationsmitarbeiter des Vermieters
teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis
die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Vom Mieter zu vertretende Verzögerungen
bei der Übergabe gehen zu dessen Lasten.
7.3
Steht aus der gebuchten Fahrzeuggruppe kein Fahrzeug zur Verfügung oder
kann das individuell gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt
werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und
Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch
entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres
Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die
Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.
7.4
Die Übergabe erfolgt von Montag bis Freitag 13 - 15 Uhr, die Rücknahme von
Montag bis Freitag 9 - 11 Uhr. Es gelten die in dem Mietvertrag eingetragenen
Zeiten als vereinbart. An Samstagen erfolgen Übergaben und Rücknahmen nur
nach vorheriger Vereinbarung und gegen zusätzliches Entgelt laut aktueller
Preisliste. An Sonn- und Feiertagen ist keine Übergabe bzw. Rücknahme
möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag
berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.
7.5
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten
Mietzeit in vertragsgerechtem Zustand am vereinbarten Ort und zu den unter
Ziff. 7.4 genannten Zeiten zurückzugeben und die Rücknahme mit einem
Stationsmitarbeiter durchzuführen. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss
dieses innen einwandfrei vom Mieter gereinigt worden sein. Sollte das nicht
der Fall sein, hat der Mieter die anfallenden Reinigungskosten zu tragen. Falls
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auch die Toiletten vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden
muss, hat der Mieter Reinigungskosten in Höhe von pauschal 60 € zu tragen.
Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem
Rückgabeprotokoll bestätigt.
7.6
Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter
pro angefangene Stunde den Preis laut aktueller Preisliste, (höchstens jedoch
für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch
entstehen, das ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber
dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden
verspäteten Fahrzeugrückgabe geltend macht, trägt der Mieter. Der Vermieter
widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des
Mietverhältnisses.
7.7
Rückerstattung bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger
Fahrzeugrückgabe erfolgen nicht. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug
anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermietung,
unter Berücksichtigung einer Servicepauschale in Höhe laut aktueller
Preisliste, auf den Mietpreis angerechnet.
7.8
Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt
zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die
Tankfüllung eine Betankungsaufwandpauschale von € 20,00 brutto.
8. Rauchverbot/ Mitnahme von Tieren
Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Beschädigungen am Fahrzeug sowie Reinigungskosten, die durch Haustiere entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.
9. Mängelanzeige
9.1
Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner
Ausstattung hat der Mieter der Vermietstation unverzüglich anzuzeigen.
9.2
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen des Vermieters
hat der Mieter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Rücknahme des Fahrzeuges beim Vermieter schriftlich anzumelden. Nach
Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein
Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
10. Verhalten bei Unfällen
10.1
Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem
sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und
hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
10.2
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Vorfall vorab anzuzeigen.
10.3
Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen
ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
Unterlässt der Mieter – gleich aus welchem Grund – die Erstellung des Berichts
und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der
Mieter insoweit zum Schadensausgleich verpflichtet. Zur Erstellung des
Berichts ist das bei den Fahrzeugpapieren befindliche Formular zu verwenden
und vollständig auszufüllen. Es muss insbesondere Namen und Anschrift der
beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Unfallbericht muss dem Vermieter
spätestens bei der Fahrzeugrückgabe im Original, vollständig ausgefüllt und
unterschrieben übergeben werden.
11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis
zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur nach
Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
11.2
Verauslagte Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden
Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den
Schaden haftet (s. Ziff. 14), vom Vermieter erstattet. Ausgenommen von dieser
Regelung sind Reifenschäden.
11.3
Stellt der Mieter einen Mangel am Fahrzeug fest und unterlässt er die
Durchführung einer an sich erforderlichen Reparatur, hat der Mieter den
Vermieter den Mangel dennoch unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene
Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B.
Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des
Vermieters.
11.4
Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist
absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein
wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein
gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein
gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters
gem. §543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom
Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom
Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem
vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
11.5
Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen
lange verhindert oder entzogen wird, kann der Vermieter die Stellung eines
Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. §543 Abs. II
Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erklärt sich der Vermieter auf
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Wunsch dennoch bereit ein Ersatzfahrzeug zu stellen, kann er dem Mieter die
anfallenden Transferkosten in Rechnung stellen.
12. Verbotene Nutzung, Sorgfalts- und Obhutspflichten
12.1
Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Fahrzeugs berechtigt.
Darunter fällt insbesondere nicht die Teilnahme an motorsportlichen
Veranstaltungen und Fahrzeugtests, die Beförderung von leicht entzündlichen,
giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen sowie das Befahren von ungesichertem
Gelände, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur
nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Eine Untervermietung ist
dem Mieter untersagt.
12.2
Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils
ordnungsgemäß zu verschließen. Das Ladungsgut ist ordnungsgemäß zu
sichern. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technische
Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der
Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck, ist zu
überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich
das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
13. Auslandsfahrten
13.1
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in
außereuropäischer Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des
Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Über
Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder
sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren
und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
14. Haftung, Teil/Vollkaskoschutz
14.1
Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen
haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
14.2
Zwischen den Vertragspartnern ist eine Haftungsfreistellung im Umfang
einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 500,00
(Teilkasko) /€ 1.000,00 (Vollkasko) vereinbart. Die Haftungsfreistellung
entfällt, wenn der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Mieter haftet
gleichfalls für Schäden dann, wenn er
a) die Schadenanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 10
nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den
Vermieter übergibt
b) oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf
die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum
Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des
Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der
Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
14.3
Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten
Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.
14.4
Die Haftungsfreistellung umfasst insbesondere nicht Brems-, Betriebs- und
reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung
zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigung)
entstanden sind.
14.5
Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für berechtigten Nutzer.
Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche
Haftungsfreistellung nicht.
14.6
Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrsund
Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für
sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug
überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Bußund
Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstige Kosten frei, die Behörden
oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Der
Mieter hat bei Benutzung von mautpflichten Straßen für die rechtzeitige und
vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter
stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er
das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
14.7
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
15. Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen überlässt, das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.
16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
16.1
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen
Daten für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung
verarbeitet und ausschließlich die Autohaus Tiergarten GmbH nutzt. Eine
Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die
Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditunternehmen des Mieters
zum Zwecke der Abrechnung, den Betreiber des Mautsystems sowie an die
entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten
Geltendmachung von Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und
Verwarngeldern.
16.2
Der Vermieter darf diese Daten ferner an Dritte, die ein berechtigtes
Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben
in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht
innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit
zurückgegeben wird, Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend
gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst
oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der
Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich
unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies
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erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage
falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des
Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese
Regelung nicht eingeschränkt.
17. Sonstiges
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder darüber ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
18. Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
18.1
Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
18.2
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand
der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, der Mieter Kaufmann oder ein § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
18.3
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam,
undurchführbar oder der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch
der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. In diesem Falle sind die
Parteien verpflichtet, in eine neue Regelung einzuwilligen, die der unwirksamen
bzw. undurchführbaren oder lückenhaften Regelung in gesetzlich zulässiger
Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
19. Mindestmietdauer
In Saison I und II beträgt die Mindestmietdauer 3 Tage, in Saison III (Hauptsaison) beträgt die Mindestmietdauer 6 Tage.